Mit diesem Format bringen wir Licht ins steuerliche Dunkel des Onlinehandels. Gemeinsam mit unserem Partner GTK Kröger liefern wir regelmäßig klare Antworten auf aktuelle Fragen rund um Steuern, Umsatzsteuerpflichten und steuerliche Stolperfallen im E-Commerce.
In dieser Ausgabe geht es um vier wichtige Themen, die viele Seller direkt betreffen. GTK Kröger gibt einen kompakten Überblick und liefert konkrete Hinweise, worauf Sie jetzt achten müssen:
Schneller abschreiben, Liquidität früher sichern
Mit der sogenannten Turbo-AfA für Elektrofahrzeuge haben auch E-Commerce-Unternehmen mit E-Firmenwagen einen starken steuerlichen Investitionsanreiz. Jetzt ist die erste Hälfte des Förderzeitraums erreicht.
Für neue, rein elektrisch betriebene betriebliche Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft werden, kann im Anschaffungsjahr eine Abschreibung von 75 % vorgenommen werden. Dadurch sinkt der steuerliche Gewinn unmittelbar deutlich – und es bleibt kurzfristig mehr Liquidität im Unternehmen.
Die Regelung ist besonders für Unternehmen interessant, die ohnehin die Anschaffung eines elektrischen Firmenwagens planen. Anders als bei der linearen AfA wird der Aufwand nicht gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt, sondern schwerpunktmäßig in die ersten Jahre verlagert. Nach der hohen Abschreibung im ersten Jahr folgen weitere, gesetzlich festgelegte AfA-Beträge in den Folgejahren. Wirtschaftlich handelt es sich damit vor allem um einen Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung, nicht um einen zusätzlichen Gesamtabzug.
Wichtig ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung:
Begünstigt sind bei der speziellen Turbo-AfA nur neue, rein elektrische Fahrzeuge; Hybridfahrzeuge fallen nicht darunter. Außerdem sollte die AfA-Planung immer mit der Besteuerung einer möglichen Privatnutzung, der Investitionsplanung und der Ertragssituation abgestimmt werden.
Wer die Anschaffung ohnehin plant, kann durch den richtigen Zeitpunkt und eine saubere Dokumentation jedoch einen spürbaren Liquiditätseffekt erzielen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 – V R 17/24 klargestellt, wann ein Internetportal umsatzsteuerlich lediglich vermittelt und wann es selbst als Leistungserbringer anzusehen ist. Im entschiedenen Fall konnten Kunden über ein im Drittland ansässiges Portal Mietwagen verschiedener deutscher Autovermieter buchen.
Das Portal vereinnahmte zwar den Gesamtpreis und legte einen eigenen Aufschlag fest. Nach den Buchungsunterlagen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen trat es gegenüber den Kunden jedoch ausdrücklich nur als Vermittler auf; der Mietvertrag kam erst bei Abholung des Fahrzeugs zwischen Kunde und Autovermieter zustande.
Das Finanzamt und zuvor auch das Finanzgericht Köln hatten dennoch eine eigene Fahrzeugvermietung durch das Portal angenommen. Sie sahen aufgrund der Zahlungsabwicklung und eines Rahmenvertrags mit den Vermietern eine sogenannte Vermietungskette. Der BFH hat diese Auffassung verworfen und das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben. Entscheidend sei, dass die tatsächliche Vertragsgestaltung und das Auftreten gegenüber dem Kunden übereinstimmten: Das Portal hatte die Fahrzeuge nicht selbst angemietet und erhielt damit keine eigene Verfügungsmacht über die Mietwagen.
Für E Commerce- und Plattformunternehmen ist das Urteil sehr praxisrelevant:
Wichtig: Für Plattformen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen unterstützen, etwa Downloads, Streaming, Apps oder digitale Mitgliedschaften, gelten besondere umsatzsteuerliche Fiktionsregeln. Dort kann die Plattform unter Umständen selbst als Leistungserbringer behandelt werden, obwohl sie zivilrechtlich nur vermittelt. Gerade bei digitalen Produkten sollte die umsatzsteuerliche Einordnung daher separat geprüft werden.
Mit einem kurzen Monatscheck lassen sich viele steuerliche Risiken im Onlinehandel frühzeitig erkennen.
Prüfen Sie deshalb regelmäßig:
Ebenso wichtig:
Wer diese Punkte monatlich prüft, schafft eine verlässliche Grundlage für Umsatzsteuer, OSS-Meldungen und Betriebsprüfungen.
Nicht vergessen:
Auch die Aufbewahrungspflichten nach den GoBD gehören in den Monatscheck. Steuerlich relevante Daten aus Shops, Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern und Warenwirtschaftssystemen müssen vollständig, unveränderbar und jederzeit nachvollziehbar gespeichert werden. Das betrifft je nach Inhalt auch Rechnungen, Bestellungen, Stornierungen, Auszahlungsberichte sowie geschäftliche E-Mails. Die GoBD enthalten keine abschließende Liste der betroffenen Systeme. Entscheidend ist, ob dort steuerlich relevante Daten entstehen oder verarbeitet werden.
Amazon hat Amazon Warehousing & Distribution (AWD) zum 20. August 2026 in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien eingeführt. Händler können Waren in größeren Mengen bei Amazon einlagern und ihre FBA-Bestände automatisiert und bedarfsorientiert aus den AWD-Distributionszentren nachfüllen lassen.
Für das vierte Quartal 2026 bietet Amazon außerdem eine zeitlich begrenzte Aktion: Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 entfallen für berechtigte Bestände die AWD-Lagergebühren. Gebühren für Wareneingang, Auslagerung und Transporte bleiben bestehen.
Für Händler ist AWD vor allem operativ interessant. Steuerlich kommt es darauf an, wo die Waren gelagert und in welche Länder sie anschließend bewegt werden.
Die europäischen AWD-Lager für die Stores Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien befinden sich in Deutschland. Für die Nutzung von EU-AWD verlangt Amazon unter anderem eine gültige deutsche Umsatzsteuerregistrierung sowie mindestens eine weitere gültige Registrierung in Frankreich, Italien, Polen oder Spanien. Das UK-AWD befindet sich im Vereinigten Königreich.
Werden Waren anschließend aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten zu FBA-Logistikzentren bewegt, können innergemeinschaftliche Warenbewegungen entstehen. Diese können zusätzliche Umsatzsteuer-, Melde- und Erklärungspflichten auslösen. Das OSS-Verfahren ersetzt diese Pflichten nicht, da es insbesondere für grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe gedacht ist.
Unser Tipp: Wer AWD mit FBA und Pan-EU FBA kombiniert, sollte vorab prüfen, wo die Waren tatsächlich gelagert und bewegt werden, welche Umsatzsteuerregistrierungen erforderlich sind und ob die Warenbewegungen korrekt in Buchhaltung und Umsatzsteuermeldungen abgebildet werden.