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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu plentymarkets und PlentyONE, Lizenzvertrag und Dienstleistungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schaffen Transparenz und Rechtssicherheit für unsere Zusammenarbeit. Sie enthalten alle wichtigen Regelungen zu Leistungen, Verantwortlichkeiten und Rechten – klar, verständlich und verlässlich. Laden Sie das PDF herunter, um alle Details einzusehen.

AGB – Die Grundlagen unserer Zusammenarbeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein PDF-Dokument. PDF-Dokumente können beispielsweise mit dem Acrobat Reader geöffnet und gelesen werden. Sie können den Acrobat Reader kostenlos herunterladen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
PlentyONE,
Lizenzvertrag
und Dienstleistungen
PlentyONE GmbH

Johanna-Waescher-Straße 7

34131 Kassel
Deutschland

(nachfolgend auch Provider)


Präambel

Diese Bedingungen gelten auch für Kunden der PlentyONE GmbH, die einen Vertrag mit der Bezeichnung “plentymarkets” mit der PlentyONE GmbH haben.

Der Kunde benötigt zur Durchführung seiner Geschäftsprozesse Standardsoftwareanwendungen und Speicherplatz zum Ablegen der erzeugten Anwendungsdaten. Zweck der Anwendung ist das Abwickeln von Geschäftsprozessen im E-Commerce (online-Handel).

Der Provider bietet die zeitweise Nutzung solcher Softwareanwendungen auf Rechnern und Servern sowie die Möglichkeit zur Ablage von Anwendungsdaten gegen Entgelt an.

Ergänzend bietet der Provider  weitere Dienst- und Serviceleistungen an. Diese werden im vereinbarten Umfang erbracht.

Mit diesen Vertragsbedingungen vereinbaren die Parteien, dass der Provider dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit für die benötigten Softwareanwendungen zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie Speicherplatz für seine Anwendungsdaten zur Verfügung stellt.

Mit diesen Vertragsbedingungen werden auch die Vertragsverhältnisse zu Kunden geregelt, die die Software auf eigener Hardware nutzen. Soweit zusätzlich neben der Lizenzierung ein Support- und Wartungsvertrag mit dem Provider abgeschlossen wird, werden die AGB darauf angewandt.

Diese Geschäftsbedingungen finden auch Anwendung auf Leistungen von im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen der PlentyONE GmbH (Konzernunternehmen). Diese gelten nicht als Dritte oder Subunternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.


Abschnitt A - Softwareleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der Vertragsleistung. Die Vertragsleistung besteht aus der Software nebst Speicherplatz für die Speicherung von damit erzeugten Daten gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Die Gesamtleistung bestehend aus der Bereitstellung der Software und weiteren Leistungen und Leistungsbestandteilen kann als “plentymarkets” oder “PlentyONE” bezeichnet sein. Der bereitzustellende Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem angenommenen Auftrag oder der Dokumentation des Vertrags.

(2) Zur Nutzung der Funktionalitäten der Software ist eine Zugriffssoftware erforderlich. Dabei handelt es sich um die jeweils aktuelle Version der im Wesentlichen verbreiteten Internetbrowser. Diese Zugriffssoftware wird vom Provider nicht zur Verfügung gestellt. Der Kunde beschafft sich diese selbständig auf eigenes Risiko.

(3) Der Provider bietet dem Kunden außerdem ggf. gemäß zusätzlicher Vereinbarung den Zugang zu der bestehenden Kommunikations-Infrastruktur, die Bereitstellung von zusätzlichem Speicherplatz auf einem Server, die Nutzung von Mehrwertdiensten, die Wartung und Administration von Datenverarbeitungsanlagen und Kommunikationsinfrastrukturen an. Einzelheiten und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Auftrag und den vom Nutzer per Konfiguration ausgewählten Funktionen.

(4) Der Provider kann seine Software weiterentwickeln und dadurch die Optik, Bedienung und Funktionalität anpassen. Funktionen, Leistungen und Dienste können aufgrund der Weiterentwicklung der Software und Anpassungen an technische, rechtliche oder sonstige objektiv feststellbare Anforderungen des Marktumfeldes angepasst, entfernt oder eingeführt werden. Soweit der Provider Dienste und Leistungen erbringt, die nicht wesentlich für die Kernfunktion der Software sind, können diese eingestellt werden. Ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden oder ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht.


§ 2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen

(1) Der Vertragsabschluss erfolgt im Regelfall über ein Internetportal. Der Kunde kann dort die einzelnen Funktionen und Module der Software auswählen. 

Die Leistungen werden mit den Kosten dargestellt und können vom Kunden zusammengestellt werden. Sodann findet die den Vertrag abschließende Buchung per Mausklick statt.

(2) Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde durch den Account des Hauptnutzers/Admin die Auswahl der Funktionen und Module innerhalb seines Accounts ändern. Weitere Benutzer können Änderungen nur in dem vom Hauptnutzer/Admin festgelegten Umfang vornehmen. Durch die Änderungen  kann sich die zu zahlende Vergütung ändern. Die zu zahlende Vergütung wird dem Kunden angezeigt, bevor er die Anpassung/Änderung des Vertrags per Mausklick bestätigt.

(3) Dem Kunden ist bewusst, dass mittels des Nutzeraccounts diese Vertragsänderungen vorgenommen werden können. Er wird daher die Zugangsdaten nur Personen zugänglich machen, die auch zu einem Vertragsabschluss / zur Vertragsänderung berechtigt sind.

(4) Der Kunde erhält jeweils nach seiner Buchung oder Änderung des Vertrags eine Auftragsbestätigung per E-Mail übersandt. Er wird diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

(5) Neben oder statt dem Vertragsschluss über eine Webseite kann der Vertragsschluss auch auf individuelle Angebote schriftlich oder in Textform erfolgen.

 

§ 3 Bereitstellung der Software / Speicherplatz und -dauer für Anwendungsdaten

(1) Der Provider hält ab dem vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden „SERVER“ genannt) die Software in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

Der Provider bedient sich zur Bereitstellung der Datenverarbeitungsanlagen der Dienste Dritter. Die rechtskonforme Realisierung etwaiger Datentransfers ist in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung geregelt. Der Provider kann die Konfiguration der Datenverarbeitungsanlagen dem Stand der Technik anpassen und unterschiedliche Leistungskategorien entsprechend der jeweils aktuellen Tarifen und Abrechnungsmodellen anbieten.

(2) Der Provider haftet dafür, dass die Vertragsleistung 

  • für die Abwicklung von Verkäufen im E-Commerce geeignet ist,
  • während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
  • insbesondere frei von Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

(3) Der Provider übermittelt dem Kunden die Zugangsdaten. Diese bestehen aus Benutzername und Passwort. Sämtliche Benutzernamen und Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern. Weitere Sicherheitsmaßnahmen können gesondert vereinbart werden.

(4) Der Provider sorgt dafür, dass die bereitgestellte Software  dem erprobten Stand der Technik entspricht.

Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine wesentliche Änderung von vertraglich zugesicherten Funktionalitäten und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird der Provider dies dem Kunden vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Der Kunde hat die Möglichkeit zu widersprechen. Es ist nach dem in § 31 dieser AGB geregelten Ablauf zu verfahren.

(5) Der Provider hält auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Kunden durch Nutzung der Vertragsleistung  erzeugten und/oder die zur Nutzung der Vertragsleistung erforderlichen Daten (im Folgenden ,,Anwendungsdaten“ genannt) Speicherplatz im vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zum Leistungsumfang des Speicherplatzes und zur Speicherung der Anwendungsdaten ergeben sich aus dem Auftrag/Buchung und/oder einer erforderlichenfalls gesondert zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung.

(6) Die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig kalendertäglich gesichert. 

Die vom Kunden generierten und erstellten Anwendungsdaten werden durch den Provider während der Vertragslaufzeit längstens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach Vertragsende werden die Daten gelöscht, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Archivierung von Daten und das Erstellen von revisionssicheren Änderungsprotokollen kann kostenpflichtig sein.

Die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen sichert der Provider im Rahmen bestehender Zertifizierungen zu. Darüber hinaus ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde muss stets eine vom Provider unabhängige Sicherung der Daten selbst sicherstellen.

(7) Übergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.

(8) Auf der Seite des Kunden ist im Regelfall ein normaler jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechender PC mit einem aktuellen Internetbrowser (nur: Google Chrome, Safari, Edge und Firefox) und üblicher Softwareausstattung als Systemvoraussetzung ausreichend. Für Änderungen am technischen System des Providers gilt die Vorgehensweise des § 31 dieser AGB entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.

(9) Nach Vertragsbeendigung werden alle generierten Daten noch für einen Monat vorgehalten. Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt im Umfang der vertraglichen Vereinbarung. Der Kunde erhält bei Vertragsbeendigung die Möglichkeit, die Daten zu sichern. Mitwirkungsleistungen des Providers bei der Datensicherung sind kostenpflichtig. Der Zugriff auf die Daten entfällt mit Vertragsende. Soweit Daten langfristig gespeichert werden, ist ein nachvertraglicher Kundenzugriff kostenpflichtig. Der Kunde ist für eine fortlaufende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

 

§ 4 Zugriffssoftware

(1) Der Provider stellt dem Kunden keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Als Zugriffssoftware sind folgende Internet-Browser in der jeweils aktuellen Version geeignet: Google Chrome, Safari, Edge und Firefox. Für die Installation und Beschaffung der Zugriffssoftware ist der Kunde selbst verantwortlich.

(2) Soweit der Provider eine Zugriffssoftware zur Verfügung stellt, ist er dazu nicht verpflichtet und kann das Angebot nach eigener Entscheidung wieder einstellen und auf die Nutzung eines Internetbrowsers verweisen.

 

§ 5 Beratung, Consulting und Dienstleistung

Der Provider erbringt  weitere Leistungen neben der Bereitstellung der Software. Inhalt und Ausgestaltung der Leistung werden in diesen Bedingungen in Abschnitt B geregelt.

 

§ 6 Verfügbarkeit , Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Zugriff auf die Anwendungsdaten

(1) Der Provider schuldet die vereinbarte Verfügbarkeit “ der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der Zugriffssoftware. Soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, wird eine Verfügbarkeit von 99,4 % bezogen auf das Jahr zugesichert.

(2) Der Provider beseitigt innerhalb angemessener Frist ihm gemeldete Mängel oder den Ausfall-/Teilausfall. 

Die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten auch für zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen.

Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet der Provider über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:

 

Betriebsverhindernder Mangel: 

Reaktion: 24 Stunden / Wiederherstellung: 48 Stunden

Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Software beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann).

 

Betriebsbehindernder Mangel: 

Reaktion: 48 Stunden / Wiederherstellung: 5 Arbeitstage

Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Software beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können).

 

Sonstiger Mangel: 

Reaktion: 3 Arbeitstage/ Wiederherstellung: 12 Arbeitstage
Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Software nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen oder fehlenden "Nice-to-have-Funktionen".

(3) Definitionen

Arbeitstage sind die Tage Montag bis Freitag, wenn diese am Hauptsitz des Provider keine gesetzlichen Feiertage sind.

Reaktion bedeutet, dass der Provider dem Kunden eine Rückmeldung gibt, dass die Mitteilung einer Störung entgegengenommen wurde und eine Bearbeitung beginnt.

Wiederherstellung bedeutet, dass der Mangel beseitigt wurde.

Die Reaktionszeit und die Wiederherstellungszeit werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Störungsmeldung berechnet.

 

(4) Mängel an der Vertragsleistung:

Ein Mangel liegt vor, wenn (a) die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder (b) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Anwendungen der gleichen Art üblich ist und der Kunde diese nach der Art der Software erwarten kann.

Ein Mangel i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

  • sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder
  • die Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software“ i.S. von § 10 Ziffer 1 hervorgerufen wurde.

(5) Der Kunde weiß, dass der Provider Teile seiner Leistungen bei Dritten bezieht und so dem Kunden zur Verfügung stellt. Auf den Anhang zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung wird hinsichtlich der Dienstleister verwiesen. Soweit solche Leistungen im Rahmen der Auftragserteilung als Leistungen, die der Provider im Sinne eines Resellers vertreibt, gekennzeichnet sind, verlängert sich die Wiederherstellungsfrist um 2 Arbeitstage.

(6) Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen des Providers. Bietet der Provider dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, neue Versionen oder Softwareteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen.

Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar.

Die Verpflichtung des Providers zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel i.S. der Ziffer (2) mehr vorliegt.

 

(7) Kann der Provider einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung des Providers zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.

(8) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde schon mit Vertragsabschluss den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist. Die Regelungen der § 13 und § 24 dieser Geschäftsbedingungen werden durch diese Regelung erweitert.

 

§ 7 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

(1) Kommt der Provider den in §§ 3 und 6 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.

(2) Gerät der Provider mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Vertragsleistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 27. Der Kunde ist zu Kündigung und/oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Provider eine vom Kunden gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhält, dh. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Vertragsleistungzur Verfügung stellt.

(3) Kommt der Provider nach betriebsfähiger Bereitstellung der Vertragsleistung den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich eine etwaige Nutzungspauschale nach § 12 anteilig für die Zeit, in der die Vertragsleistung dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Laufende Nutzungsgebühren nach § 12 fallen nur für Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen unter Nutzung der Vertragsleistung tatsächlich durchgeführt wurden. Hat der Provider diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe von § 27 geltend machen.

(4) Ist eine Nutzung der Vertragsleistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, nachdem der Provider vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder hergestellt, so kann der Kunde unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

(5) Der Provider hat darzulegen, dass er den Grund für die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leistungsausfall dem Provider nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Provider anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

 

§ 8 Sonstige Leistungen des Providers

(1) Der Provider stellt dem Kunden auf dessen Antrag in Textform eine Kopie der Anwendungsdaten zum digitalen Abruf/Download zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt kostenpflichtig zur üblichen Vergütung im Sinne der §§ 612 Absatz 2 und 632 Absatz 2 BGB. Diese ist vor Bereitstellung zu zahlen.

(2) Der Provider stellt dem Kunden mit Bereitstellung der Software eine darin integrierte digitale Benutzerhilfe zur Verfügung. Der Kunde akzeptiert dies als Anwendungsdokumentation.

Bei Aktualisierungen der Software wird auch die Benutzerhilfe jeweils entsprechend angepasst.

Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter § 10 für die Software vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.

(3) Weitere Leistungen des Providers können jederzeit schriftlich (per E-Mail ist wirksam) vereinbart werden.. Solche weiteren Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen des Providers erbracht, wenn keine davon abweichende Vergütung vereinbart wurde.

(4) Der Provider ist berechtigt, vom Kunden gebuchte und beim Provider gehostete Domains des Kunden nach Beendigung des Vertrages freizugeben, wenn dieser nach Aufforderung in Textform nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Bedarf an der Domain anmeldet und/oder den Umzug nicht unmittelbar mit dem Vertragsende einleitet.

(5) Zur Ausführung weiterer Leistungen genehmigt der Kunde schon mit Beauftragung der weiteren Leistungen den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Ausführung der weiteren Leistungen erforderlich ist. Die Regelungen des § 13 und § 24 dieser Geschäftsbedingungen werden somit durch diese Regelung erweitert.

 

§ 9 Supportleistungen, Klassifizierung von Fehlermeldungen

(1) Supportleistungen des Providers sind Fehlerbeseitigungen nach § 6 dieser Bedingungen und sonstige Leistungen nach § 8 dieser Bedingungen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt ohne zusätzliche Kosten. Weitere Leistungen werden gemäß § 8 und nach Abschnitt B dieser Bedingungen gesondert abgerechnet.

(2) Der Provider entscheidet, welche Supportkanäle er zur Verfügung stellt. Der Provider hat das Recht die Supportkanäle passend zum Zweck und der Leistung festzulegen. Der Provider kann Supportleistungen telefonisch erbringen. Soweit diese nicht Teil einer vom Provider verursachten Fehlerbeseitigung sind, werden diese Leistungen gemäß aktueller Preisliste oder mittels sonst für den Kunden bereitgestellter Preisinformationen kostenpflichtig abgerechnet.

(3) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Unterscheidung zwischen allgemeiner Anwenderunterstützung, Einzelfallfehler und Softwarefehler in der Praxis nicht immer sofort möglich ist. Der Kunde akzeptiert daher, dass vom Provider eine Priorisierung der Fehler anhand von Kundenrückmeldungen vorgenommen wird. Mittels der Kundenrückmeldungen wird ermittelt, wie weit verbreitet und in welcher Form ein Fehler/Problem auftritt. Der Provider entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Tools er für diese Analyse einsetzt.

 

§ 10 Nutzungsrechte und Nutzung der Zugriffssoftware und der Anwendung

Rechte des Providers bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

(1) Nutzungsrechte an  der Vertragsleistung

(a) Der Kunde erhält an der Vertragsleistung das einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

(b) Der Kunde nutzt über die Zugriffssoftware die Anwendung auf dem Server bzw. in der Cloud. Eine Überlassung der Anwendung an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Anwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.

(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst Änderungen an der Software  vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

(d) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung bereitstellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(e) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Vertragsleistung  über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder nutzen zu lassen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Vertragsleistung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

 

(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Vertragsleistung durch Unbefugte zu verhindern.

(b) Wenn der Kunde eigenen Dienstleistern (z.B. Beratern, Agenturen) Zugang zur Vertragsleistung ermöglicht, so wird er deren Tätigkeiten sorgfältig überwachen und haftet gegenüber dem Provider für deren Handlungen und ausgelöste Transaktionen (Buchungen, Kündigungen, Vertragsänderungen etc.).

(c) Der Kunde haftet dafür, dass die Vertragsleistung“ nicht zu rassistischen, diskriminierenden, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

 

(3) Verletzung der Bestimmungen nach Absatz (1) und (2) durch den Kunden

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Absatz (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider nach einmaliger vorheriger Ermahnung des Kunden in Textform den Zugriff des Kunden auf die Vertragsleistung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Absatz (2) lit.(c), ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher (per E-Mail ist wirksam) Abmahnung des Providers weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Absatz (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

In Fällen, in denen die Rechtsverletzung aufgrund objektiver Anhaltspunkte als sicher erscheint und eine Straftat darstellen würde, kann der Provider die Sperrung ohne vorherige Mahnung vornehmen.

(c) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Vertragsleistung durch unbefugte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Summe seiner Kostenrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Verstoß zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(d) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann der Provider Schadensersatz nach Maßgabe von § 27 geltend machen.

 

(4) Rechte des Kunden an entstehenden Datenbanken und Datenbankwerken

Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server des Providers eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. Nach ermöglichter Datensicherung und vorheriger Mitteilung in Textform, mit der der Kunde zum Download der Datensicherung binnen drei Wochen aufgefordert wird, ist der Provider zum Löschen oder im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Archivierung der Datenbanken berechtigt.

 

§ 11 Haftung für Rechte Dritter

(1) Der Provider wird den Kunden von Rechten Dritter und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die Anwendungsdaten ermöglichen.

(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der Vertragsleistung beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.

(3) Eine Verweigerung der Nutzung der Software und/oder der Anwendungsdaten aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 gilt als Nichtverfügbarkeit im Sinne dieser Vertragsbedingungen. 

Soweit der Provider nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die er benötigt, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an der Software und damit die Software rechtlich nicht entsprechend des Vertrags nutzbar ist, gelten § 11 Abs. 3 und 5 entsprechend.

(4) Der Provider hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass der Provider die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritter nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Provider ist berechtigt, durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Kunden die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in Abstimmung mit dem Kunden zu übernehmen.

Der Kunde wird ohne Abstimmung mit dem Provider keine Erklärung gegenüber dem Dritten abgeben.

(5) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, den Provider trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:

Der Provider kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Kunden eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien, Inhalte oder Software ohne bzw. nur mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.

Im Fall einer zu unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Kunde die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Provider abtreten.

(6) Ferner kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von § 27 geltend machen.

Im Fall einer zu unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Kunde die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Provider abtreten.

(7) Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

 

§ 12 Entgelt

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Vertragsleistungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Providers. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden nach vereinbarter Vergütung, einer aktuellen veröffentlichten Preisliste oder der üblichen Vergütung abgerechnet. 

Die Vergütung ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben und/oder aus der konkreten Nutzung. Eine Kostenübersicht und Berechnungsgrundlage werden dem Nutzer bei Vertragsabschluss oder Vertragsänderung angezeigt.

(2) Nach Preismodell abzurechnende Kosten werden mit Bereitstellung der Vertragsleistung  fällig. 

Nach Nutzung und Umsatz abzurechnende Kosten werden mit einer Aufstellung des Nutzungsumfangs unverzüglich nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet. Der Provider kann dazu zusätzlich Vorauszahlungsoptionen anbieten.

Die abgerechneten Kosten sind jeweils binnen 7 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(3) Preisänderungen sind nach § 31 dieser Bedingungen möglich. 

(4) Sonstige Leistungen werden vom Provider nach Aufwand erbracht (time & material) zu den geltenden allgemeinen Listenpreisen des Providers oder der üblichen Vergütung.

(5) Vergütungen werden zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.

 

§ 13 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

(1) Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere

  1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
  2. die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;
  3. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 10 einhalten, insbesondere
  4. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Provider betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
  5. den im Rahmen der Vertragsbeziehung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
  6. den Provider von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Vertragsleistung  durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von der Vertragsleistung  verbunden sind;
  7. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;
  8. seine Internet-Seiten und Nutzung des Systems so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers durch Skripte oder Programme, welche eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, zu vermeiden. Datenabruf und Datenaustausch im Sinne einer sachlichen und zweckdienlichen Nutzung des Systems zu gestalten (fair use);
  9. dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server des Providers) alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet;
  10. nach § 24 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er mit der Vertragsleistung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
  11. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Provider diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
  12. Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach §§ 3 bis 6 und §§ 9 bis 10, sind dem Provider unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Pauschale nach § 12 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat. Der Provider ist ab der Meldung des Mangels weiterhin zur Beseitigung in den festgelegten Fristen verpflichtet;
  13. die nach § 12 vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen;
  14. wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe der Software dem Provider Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
  15. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Providers zur Datensicherung.

(2) Machen Dritte glaubhaft, dass Inhalte oder Domains ihre Rechte verletzen, oder erscheint es aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich, dass durch Domains oder Inhalte Rechtsvorschriften verletzt werden, kann der Provider die Inhalte sperren, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.

Der Provider wird den Kunden darüber per E-Mail informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

Abschnitt B - Dienstleistungen

Soweit vorstehende Ausführungen in Abschnitt A die vom Provider zu erbringenden und vereinbarten Leistungen  nicht regeln, gelten die nachfolgenden Regelungen in Abschnitt B. Die Regelungen zur Nutzung der Software werden dadurch nicht geändert.

 

§ 14 Leistungsgegenstand

Der Provider erbringt im Rahmen des vereinbarten Umfangs  für den Kunden zusätzliche Leistungen. Der Provider schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg, soweit ein Ergebnis oder Erfolg nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Inhalt und Umfang der Dienstleistungen ergeben sich aus einem angenommenen Angebot oder einem anderen dokumentierten Kommunikationsweg zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

Die in diesen AGB für Mängel vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten auch für die vereinbarten Dienstleistungen.

 

§ 15 Leistungen des Providers

(1) Der Provider unterstützt den Kunden im festgelegten Projekt und/oder Umfang durch die vereinbarte Dienstleistung.

Der Provider wird die Leistungen zu den üblichen Bürozeiten erbringen. Wünscht der Kunde die Erbringung der Leistungen auch außerhalb der üblichen Zeiten, ist dies gegen zusätzliche Kosten zu vereinbaren.

Der Provider erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der vereinbarten Anforderungen.

(2) Der Provider wird bei Bedarf und nach Aufforderung mit anderen Dienstleistern und Lieferanten des Kunden eng kooperieren. Soweit dem Provider hierdurch ein nicht nur unerheblicher Aufwand entsteht, ist er berechtigt, diesen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Stunden und/oder Tagessätze separat abzurechnen. Soweit der Provider beabsichtigt, hiernach zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden abzurechnen, wird er den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.

(3) Der Provider wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben oder der Provider Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. 

(4) Die vom Provider eingesetzten Personen zur Ausführung der Leistungen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Die Vertragsparteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen des Providers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Dies gilt insbesondere, soweit vom Provider eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Kunden.

(5) Der Provider ist berechtigt, für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Nur dann, wenn die Leistung zu mehr als 25 Prozent von Subunternehmen erbracht wird, ist der Kunde darüber zu informieren.

 

§ 16 Leistungen des Kunden

(1) Die Projekt- und Erfolgsverantwortung verbleibt beim Kunden. Davon unabhängig ist der Provider jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen verantwortlich.

(2) Der Kunde wird dem Provider bei Bedarf vor Ort technische und räumliche Möglichkeiten zur Leistungserbringung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde dem Provider alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig pro-aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Provider nicht zur Überprüfung der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.

Weitere Mitwirkungsleistungen können zwischen den Parteien vereinbart werden. 

(3) Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Provider und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Provider zu erbringenden Leistungen, so kann der Provider – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Provider durch nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen des Kunden ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Kunden diesen Mehraufwand unter Anwendung der vereinbarten Stunden- und Tagessätze gesondert in Rechnung stellen.

 

§ 16a Zugangsdaten/Accountverwaltung

Der Kunde schließt etwaige Vereinbarungen und Verträge mit digitalen Diensten, Plattformen und Marktplätzen selbst ab. Die Accounts werden auf seinem Namen geführt. Der Kunde stellt dem Provider, soweit es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Zugriffsdaten zu diesen Diensten zur Verfügung. Nur mit ausreichend Zugriffsrechten können Leistungen, die im Regelfall als Managed Services bezeichnet werden, erbracht werden. Die Handlungen des Providers erfolgen namens und in Vollmacht des Kunden.

Die Kosten für die in Anspruch genommenen Dienste der Dritten trägt der Kunde selbst.

Dem Kunden ist bekannt, dass vereinbarte Leistungen zur Optimierung des Marketings ein laufender Prozess sind und es bis zur Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Änderungen mehrere Tage und Wochen nach Umsetzung aller vorgeschlagenen oder vorgenommenen Änderungen dauern kann.

Wenn eine Vollmacht erteilt und Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, ist dem Kunden bewusst, dass der Provider in seinem Auftrag Accounts bei Dritten verwaltet. Über die Verwaltung hinausgehende Handlungen erfolgen nur nach dokumentierter Absprache und mit Zustimmung des Kunden.

Nach Vertragsende werden die vom Provider im Auftrag des Kunden genutzten Accounts bei Dritten in dem Status und der Konfiguration übergeben, wie sich diese im Moment des Vertragsendes befinden. Der Kunde übernimmt ab dem Vertragsende die alleinige Verantwortung für die Accounts und ist verpflichtet, die Zugangsdaten unverzüglich selbst zu ändern.

 

§ 17 Leistungsort

Der Provider ist in der Wahl seines Leistungsortes frei. Soweit die Leistung an einem besonderen Ort (z.B. beim Kunden) erbracht werden soll, muss dies gesondert vereinbart und der entstehende Aufwand entschädigt werden.

 

§ 18 Änderungsverfahren für Dienstleistungen

(1) Der Kunde ist berechtigt, in Textform Änderungen der Dienstleistungen zu verlangen. Der Provider wird die vom Kunden gewünschten Änderungen nicht unbillig verweigern.

Der Provider wird das Änderungsverlangen des Kunden zeitnah prüfen. Der Provider ist berechtigt, für den mit der Prüfung verbundenen Aufwand eine gesonderte Vergütung unter Anwendung der vereinbarten Stunden- und Tagessätze zu verlangen. Der Provider unterbreitet dem Kunden ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung. 

(2) Ist eine umfangreiche, vom Kunden gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Provider dem Kunden binnen 5 Arbeitstagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insbesondere unter Angabe des für die Umsetzung der Änderung erforderlichen Leistungszeitraums, unterbreiten. Sollte es dem Provider im Einzelfall nicht möglich sein, dem Kunden innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Kunden unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen.

Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung wenigstens in Textform zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Provider die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.

 

§ 19 Zusammenarbeit

(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.

(2) Die Vertragsparteien benennen bei Projekten mit einem Aufwand von mehr als drei Leistungstagen jeweils eine verantwortliche Person (Projektleiter), die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.

(3) Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe oder Entgegennahme einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen bzw. einen anderen zuständigen Ansprechpartner benennen.

 

§ 20 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kunde vergütet die Leistung nach Aufwand, soweit im Vertragsdokument keine abweichende Vergütung vereinbart ist. Der Provider wird dem Kunden das Abrechnungsmodell oder seinen Stunden- und/oder Tagessatz benennen, um alle etwaigen Zusatzleistungen darüber abzurechnen.

Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe zu vergüten.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht im Angebot/Auftrag abweichend vereinbart, nach Aufwand und jeweils monatlich nachträglich für die im vorherigen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. 

 

§ 21 Leistungsstörungen bei Dienstleistungen

(1) Der Kunde hat den Provider unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung des Providers nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Provider so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

(2) Soweit der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachgekommen ist, ist der Provider zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Der Provider ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch ihn zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.

(3) Soweit eine Nacherfüllung einer vom Provider zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus vom Provider zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Provider Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. 

Eine Kündigung von Verträgen über Dienstleistungen beeinflusst geschlossene Verträge über Software- oder Plugin-Entwicklung und Softwarebereitstellung (SaaS) nicht.

(4) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei a) Vorsatz, b) grober Fahrlässigkeit, c) der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte sowie d) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Providers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(6) Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, findet § 11 dieser Bedingungen Anwendung.

 

§ 21 a Freigaben/Ergebnisse

Wenn der Provider dem Kunden Daten und Konzepte zur Freigabe übersendet, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Soweit sich Verzögerungen durch eine ausbleibende Freigabe ergeben, hat der Kunde diese zu vertreten. In gleicher Weise ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung alle zur Erbringung der Dienste erforderlichen Informationen und Daten bereitzustellen. Dem Kunden ist bewusst, dass die gebuchten Leistungen nur dann erbracht werden können, wenn er mitwirkt. 

 

§ 22 Geistiges Eigentum

(1) Der Provider bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Design-/ Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag), nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Provider-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Provider-Materialien.

Mit der Übergabe der Provider-Materialien räumt der Provider dem Kunden an den unter ihm Rahmen des Vertrags gelieferten Provider-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

(2) Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen an Kunden-Materialien. Sofern diese vom Provider vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der Kunde räumt dem Provider ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.

(3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Provider dem Kunden an den unter diesem Vertrag für den Kunden erstellten und als solche gekennzeichneten Materialien ein nicht-ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, nicht-übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien zu nutzen. 

(4) Eine rechtliche Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Informationen und daraus entstehenden Leistungen und Ergebnisse, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber - und Persönlichkeitsrecht, ist keine Aufgabe des Providers. Der Kunde stellt dem Provider für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl von beispielsweise Keywords und/oder auf Grund von Inhalten von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die dem Provider durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die dem Provider entstehen sollten.

 

§ 23 Selbständigkeit der Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen werden unabhängig von anderen Vertragsteilen über Softwareleistungen erbracht. Soweit keine Laufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart sind, gelten die Regelungen zu Laufzeit und Kündigung aus diesen AGB.  

 

Abschnitt C - Allgemeine Klauseln

Die nachfolgenden allgemeinen Klauseln gelten für Software- und Beratungsleistungen.

 

§ 24 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten darauf verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und der Provider wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrpflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

(3) Der Provider trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Provider schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter des Providers oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Er ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.

(4) Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Darüber hinaus darf der Provider Daten anonymisiert für allgemeine statistische Auswertungen verwenden. Ein Rückschluss auf einzelne Personen und Kunden darf daraus nicht möglich sein. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, solange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Providers liegen, auch über das Vertragsende hinaus. 

(6) Der Provider kann Systeme sperren, wenn diese abweichend vom Regelbetriebsverhalten agieren oder reagieren und dadurch die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Systeme, Netze, Programme, Anwendungen, Skripte, Apps, Dateien und Daten des Providers  und der Kunden sowie Dritten (z.B. Endkunden des Kunden) beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Provider aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Verdacht einer solchen Beeinträchtigung hat. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für so genannte Denial of Service Attacken (nachfolgend DoS-Attacken) gilt, die der Kunde  ausführt oder für die der Account, Zugang oder Server des Kunden von Dritten benutzt wird.

 

§ 25 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sollte er davon Kenntnis erlangen.

Keine Dritten im Sinn dieser Vereinbarung sind verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, sofern diese und deren Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

  • ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

 

§ 26 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,
  2. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
  3. sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,
  4. gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder
  5. sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

 

§ 27 Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 28 Laufzeit, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem mit der Auftragsbestätigung vereinbarten oder gesondert nach Annahme mitgeteilten Zeitpunkt.

Der Vertrag wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit einer Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(2) Der Provider kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der abgerechneten Kosten oder eines nicht unerheblichen Teils der abgerechneten Kosten oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Die außerordentliche Kündigung ist auch zulässig, wenn der Zahlungsverzug wegen Forderungen besteht, die nicht auf einen Zeitraum bezogen sind, sondern andere Leistungen und/oder Kontingente sowie weitere Systeme betreffen. 

Der Provider kann im Fall der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder anderer Pflichtverletzungen einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 70 Prozent 

  1. der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit fälligen Entgelte,
  2. der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit durchschnittlich in den letzten 12 Monaten der aktiven Nutzung durch den Kunden zuvor monatlich  abgerechneten Entgelte und/oder
  3. der für noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen und/oder Kontingenten im Voraus abgerechneten Entgelte

verlangen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(3) Der Provider ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde die Leistungen nicht oder nur geringfügig nutzt. Das Kündigungsrecht des Providers besteht, wenn über einen Zeitraum von zwei Monaten weniger als 80 Aufträge generiert werden. Dem Nutzer wird nach der Kündigung einmalig die Möglichkeit gegeben, das System innerhalb einer Frist von einem Monat wieder zu aktivieren oder eine kostenpflichtige Datensicherung vorzunehmen, bevor es deaktiviert wird.

(4) Der Provider kann den Vertrag kündigen, wenn der Kunde seine nach §§ 10 und 13 bestehenden Obliegenheiten nach Abmahnung wiederholt schuldhaft verletzt.

(5) Jede Kündigung hat wenigstens in Textform zu erfolgen.

 

§ 29 Systemsperre wegen Zahlungsverzug und Pflichtverletzung

Der Provider kann, um eine sofortige Kündigung des Kunden und Deaktivierung von dessen Systemen nach § 28 dieser Bedingungen zu vermeiden, als Vorstufe wie folgt handeln:

  1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei ausbleibender Zahlung oder fortgesetztem Fehlverhalten die Systeme des Kunden gesperrt werden. Dies bedeutet, dass der Zugang des Kunden und aller von ihm angelegter Nutzer zu Systemen gesperrt werden.
  2. Setzt der Kunde das Fehlverhalten fort und/oder erfüllt er die Zahlungsverpflichtungen nicht, werden seine Systemzugänge gesperrt. Mit der Sperre geht keine Kündigung einher. Die Systeme werden nach Erfüllung der Zahlungspflichten oder Beendigung des Fehlverhaltens bzw. einer ausreichenden Glaubhaftmachung zur Beendigung des Fehlverhaltens wieder für den Kunden freigeschaltet.

Der Provider kann nach eigenem Ermessen abhängig von der Schwere und des Umfangs des Fehlverhaltens des Kunden entscheiden, ob er von der Sperrmöglichkeit statt der Kündigung Gebrauch macht. 

Unabhängig von der Sperrung des Zugangs des Kunden werden die Systeme weiter bereit gehalten. Die Sperre befreit den Kunden aufgrund der ununterbrochenen Bereithaltung der Systeme nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Auf Laufzeit oder Zeiträume bezogene Entgelte sind vom Kunden weiter zu zahlen. Auf Kontingente und/oder abrufbare Leistungen bezogene Entgelte sind zu zahlen und die Leistungen und Kontingente können nach Zahlung vom Kunden in Anspruch genommen werden.

 

§ 30 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

Der Provider wird auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten dem Kunden im Wege der Datenfernübertragung oder zum Download zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung erfolgt kostenpflichtig zur üblichen Vergütung im Sinne der §§ 612 Absatz 2 und 632 Absatz 2 BGB. Diese ist vor Bereitstellung zu zahlen.

 

§ 31 Änderung der Geschäftsbedingungen, Entgelte und der Leistungen

(1) Der Provider ist zur Änderung dieser Geschäftsbedingungen, der Entgelte und der Leistungen nach den nachfolgenden Regelungen berechtigt.

(2) Der Provider ist berechtigt, die Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen sowie sich aus der Entwicklung der Software ergebenden Verbesserungen angemessen zu erhöhen. Der Provider wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 % des Nettopreises, so ist der Kunde berechtigt, der Preiserhöhung zu widersprechen. Vergleichsgröße für die Schwelle von 8% ist der Nettopreis 12 Monate vor der Ankündigung der Preiserhöhung. Die Vergleichsbedingung sind die Kosten bei inhaltlich unveränderten Vertrag und Leistung. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung nicht, so gelten sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung die neuen Preise.

(3) Wünscht der Provider eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung, wird er dies dem Kunden mitteilen und ein Angebot auf Vertragsänderung schriftlich oder in Textform übersenden. Widerspricht der Kunde diesem Angebot nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich oder in Textform, gilt das Angebot als angenommen. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung sechs Wochen nach Zugang des Angebots in Kraft. 

(4) Widerspricht der Kunde der Änderung der Geschäftsbedingungen, Entgelte oder der Leistungen, so gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen ohne Änderung zunächst fort. 

Hat der Kunde dem Angebot auf Vertragsänderung widersprochen und kann der Provider begründen, dass es ihm technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist, den Vertrag ohne die Vertragsänderung fortzusetzen, so ist der Provider zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende berechtigt. Der Provider ist nicht verpflichtet, die Unzumutbarkeit zu beweisen. Es obliegt ihm jedoch eine plausible Begründung zu übermitteln, ohne dass er dabei interne Geschäftsvorgänge offenlegen muss.

Der Provider wird den Kunden mit der Mitteilung über Änderung der Geschäftsbedingungen, Entgelte und/oder der Leistung über die Rechtsfolgen eines unterbleibenden Widerspruchs unterrichten. Er darf zugleich darüber informieren, dass im Fall der nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung ein Kündigungsrecht des Providers besteht.

(5) Im Fall von unwesentlichen Änderungen der Geschäftsbedingungen oder Leistungen, die keinen wesentlichen Nachteil für den Kunden darstellen, sowie bei Änderungen zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder gerichtlichen Entscheidungen, steht dem Kunden, wie bei Preiserhöhung von weniger als 8 %, kein Widerspruchsrecht zu. 

(6) Bei Änderungen, die mit Änderungen der technischen Infrastruktur oder wesentlichen Programmiergrundlagen verbunden sind, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es dem Provider technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Vertragsleistungen für den Kunden auf einer alten bisher genutzten Soft- oder Hardware-Struktur weiter zu betreiben. 

 

§ 32 Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
  • über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Provider die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich wenigstens in Textform in Kenntnis zu setzen.

 

§ 33 Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Dieses Vertragsdokument ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die englische Fassung dient der Information. Im Fall von Abweichungen oder Auslegungsmöglichkeiten zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

(2) Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen, d.h. von beiden Parteien unterzeichneten, Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können ohne vorherige dokumentierte Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden.

(4) Nebenbestimmungen außerhalb des Vertrags und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen zur Wirksamkeit wenigstens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Formerfordernisses. Systeme und Dienste zur Erstellung digitaler Unterschriften werden als wirksam vereinbart.

(5) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

(6) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung i.S. von Abs. 4 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

(7) Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Kassel als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die PlentyONE GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Version 2025.03
(Änderung zu PlentyONE GmbH, nur redaktionelle Änderungen im Vergleich zu 2023.09)

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